§ 140 StPO. Notwendige Verteidigung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1987][22. Mai 1975]
§ 140 § 140
(1) Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig, wenn (1) Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig, wenn
1. die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet; 1. die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet;
2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird; 2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
3. das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann; 3. das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
4. der Beschuldigte blind, taub oder stumm ist; 4. der Beschuldigte taub oder stumm ist;
5. der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird; [Der Gesetzgeber hat Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes dadurch verletzt, daß er es unterlassen hatte, in § 140 der Strafprozeßordnung in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) vom 19. Dezember 1964 (BGBl. I Seite 1067) unter den in Absatz 1 Nr. 5 dieser Vorschrift genannten weiteren Voraussetzungen die Mitwirkung eines Verteidigers im Strafverfahren auch dann anzuordnen, wenn der Beschuldigte sich in Strafhaft befunden hatte.] 5. der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird; [Der Gesetzgeber hat Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes dadurch verletzt, daß er es unterlassen hatte, in § 140 der Strafprozeßordnung in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) vom 19. Dezember 1964 (BGBl. I Seite 1067) unter den in Absatz 1 Nr. 5 dieser Vorschrift genannten weiteren Voraussetzungen die Mitwirkung eines Verteidigers im Strafverfahren auch dann anzuordnen, wenn der Beschuldigte sich in Strafhaft befunden hatte.]
6. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt; 6. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
7. ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird; 7. ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
8. der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist. 8. der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist.
(2) In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint, oder wenn ersichtlich ist, daß sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann, namentlich, weil dem Verletzten nach den §§ 397a und 406g Abs. 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. (2) In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint, oder wenn ersichtlich ist, daß sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.
(3) [1] Die Bestellung eines Verteidigers nach Absatz 1 Nr. 5 kann aufgehoben werden, wenn der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen wird. [2] Die Bestellung des Verteidigers nach § 117 Abs. 4 bleibt unter den in Absatz 1 Nr. 5 bezeichneten Voraussetzungen für das weitere Verfahren wirksam, wenn nicht ein anderer Verteidiger bestellt wird. (3) [1] Die Bestellung eines Verteidigers nach Absatz 1 Nr. 5 kann aufgehoben werden, wenn der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen wird. [2] Die Bestellung des Verteidigers nach § 117 Abs. 4 bleibt unter den in Absatz 1 Nr. 5 bezeichneten Voraussetzungen für das weitere Verfahren wirksam, wenn nicht ein anderer Verteidiger bestellt wird.
[22. Mai 1975–1. April 1987]
1§ 140.
(1) Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig, wenn
  • 21. die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet;
  • 32. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
  • 43. das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
  • 4. der Beschuldigte taub oder stumm ist;
  • 55. der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird;6
  • 76. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
  • 87. ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
  • 98. der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist.
(2) In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint, oder wenn ersichtlich ist, daß sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.
10(3) 11[1] Die Bestellung eines Verteidigers nach Absatz 1 Nr. 5 kann aufgehoben werden, wenn der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen wird. [2] Die Bestellung des Verteidigers nach § 117 Abs. 4 bleibt unter den in Absatz 1 Nr. 5 bezeichneten Voraussetzungen für das weitere Verfahren wirksam, wenn nicht ein anderer Verteidiger bestellt wird.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.52, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. Oktober 1969: Artt. 2 Nr. 3, 7 des Gesetzes vom 8. September 1969.
3. 1. April 1970: Artt. 9 Nr. 7, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
4. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 41 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
5. 22. Mai 1975: Entscheidung vom 22. Mai 1975.
6. Der Gesetzgeber hat Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes dadurch verletzt, daß er es unterlassen hatte, in § 140 der Strafprozeßordnung in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) vom 19. Dezember 1964 (BGBl. I Seite 1067) unter den in Absatz 1 Nr. 5 dieser Vorschrift genannten weiteren Voraussetzungen die Mitwirkung eines Verteidigers im Strafverfahren auch dann anzuordnen, wenn der Beschuldigte sich in Strafhaft befunden hatte.
7. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 41 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
8. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 41 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a, 19 des Zweiten Gesetzes vom 20. Dezember 1974.
9. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. b, 19 des Zweiten Gesetzes vom 20. Dezember 1974.
10. 1. April 1965: Artt. 3 Nr. 1 Buchst. e, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.
11. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 41 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.