§ 140 StPO. Notwendige Verteidigung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[13. Dezember 2019] | [31. Dezember 2015] |
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§ 140. Notwendige Verteidigung | § 140. Notwendige Verteidigung |
(1) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn | (1) Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig, wenn |
1. zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet; | 1. die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet; |
2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird; | 2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird; |
3. das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann; | 3. das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann; |
4. der Beschuldigte nach den §§ 115, 115a, 128 Absatz 1 oder § 129 einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist; | 4. gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft nach den §§ 112, 112a oder einstweilige Unterbringung nach § 126a oder § 275a Absatz 6 vollstreckt wird; |
5. der Beschuldigte sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet; | 5. der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird; [Der Gesetzgeber hat Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes dadurch verletzt, daß er es unterlassen hatte, in § 140 der Strafprozeßordnung in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) vom 19. Dezember 1964 (BGBl. I Seite 1067) unter den in Absatz 1 Nr. 5 dieser Vorschrift genannten weiteren Voraussetzungen die Mitwirkung eines Verteidigers im Strafverfahren auch dann anzuordnen, wenn der Beschuldigte sich in Strafhaft befunden hatte.] |
6. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt; | 6. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt; |
7. zu erwarten ist, dass ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird; | 7. ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird; |
8. der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist; | 8. der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist; |
9. dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist; | 9. dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. |
10. bei einer richterlichen Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers auf Grund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint; | |
11. ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung beantragt. | (2) [1] In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, |
(2) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt auch vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. | wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint, oder wenn ersichtlich ist, daß sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. [2] Dem Antrag eines hör- oder sprachbehinderten Beschuldigten ist zu entsprechen. |
(3) (weggefallen) | (3) [1] Die Bestellung eines Verteidigers nach Absatz 1 Nr. 5 kann aufgehoben werden, wenn der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen wird. [2] Die Bestellung des Verteidigers nach Absatz 1 Nr. 4 bleibt unter den in Absatz 1 Nr. 5 bezeichneten Voraussetzungen für das weitere Verfahren wirksam, wenn nicht ein anderer Verteidiger bestellt wird. |
[31. Dezember 2015–13. Dezember 2019]
1§ 140. 2Notwendige Verteidigung.
(1) Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig, wenn
- 31. die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet;
- 42. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
- 53. das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
- 64. gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft nach den §§ 112, 112a oder einstweilige Unterbringung nach § 126a oder § 275a Absatz 6 vollstreckt wird;
- 75. der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird;8
- 96. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
- 107. ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
- 118. der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;
- 129. dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist.
13(2) 14[1] In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint, oder wenn ersichtlich ist, daß sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. 15[2] Dem Antrag eines hör- oder sprachbehinderten Beschuldigten ist zu entsprechen.
16(3) 17[1] Die Bestellung eines Verteidigers nach Absatz 1 Nr. 5 kann aufgehoben werden, wenn der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen wird. 18[2] Die Bestellung des Verteidigers nach Absatz 1 Nr. 4 bleibt unter den in Absatz 1 Nr. 5 bezeichneten Voraussetzungen für das weitere Verfahren wirksam, wenn nicht ein anderer Verteidiger bestellt wird.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.52, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
- 3. 1. Oktober 1969: Artt. 2 Nr. 3, 7 des Gesetzes vom 8. September 1969.
- 4. 1. April 1970: Artt. 9 Nr. 7, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
- 5. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 41 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 6. 1. Januar 2011: Artt. 2 Nr. 1, 7 des Zweiten Gesetzes vom 22. Dezember 2010.
- 7. 22. Mai 1975: Entscheidung vom 22. Mai 1975.
- 8. Der Gesetzgeber hat Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes dadurch verletzt, daß er es unterlassen hatte, in § 140 der Strafprozeßordnung in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) vom 19. Dezember 1964 (BGBl. I Seite 1067) unter den in Absatz 1 Nr. 5 dieser Vorschrift genannten weiteren Voraussetzungen die Mitwirkung eines Verteidigers im Strafverfahren auch dann anzuordnen, wenn der Beschuldigte sich in Strafhaft befunden hatte.
- 9. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 41 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 10. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 41 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a, 19 des Zweiten Gesetzes vom 20. Dezember 1974.
- 11. 1. September 2013: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013.
- 12. 31. Dezember 2015: Artt. 1 Nr. 3, 5 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 21. Dezember 2015.
- 13. 26. Mai 1988: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. b, 4 des Gesetzes vom 17. Mai 1988.
- 14. 1. September 2013: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. b, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013.
- 15. 1. August 2002: Artt. 16 Nr. 2, 34 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2002.
- 16. 1. April 1965: Artt. 3 Nr. 1 Buchst. e, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.
- 17. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 41 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 18. 1. Januar 2010: Artt. 1 Nr. 9a Buchst. b, 8 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.