§ 145 StPO. Ausbleiben oder Weigerung des Pflichtverteidigers
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1924] | [1. Oktober 1879] |
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§ 145 | § 145 |
(1) [1] Wenn in einem Falle, in welchem die Vertheidigung […] notwendig[…] oder die Bestellung eines Vertheidigers in Gemäßheit des § 141 erfolgt ist, der Vertheidiger in der Hauptverhandlung ausbleibt, sich unzeitig entfernt oder sich weigert, die Vertheidigung zu führen, so hat der Vorsitzende dem Angeklagten sogleich einen anderen Vertheidiger zu bestellen. [2] Das Gericht kann jedoch auch eine Aussetzung der Verhandlung beschließen. | (1) [1] Wenn in einem Falle, in welchem die Vertheidigung eine nothwendige oder die Bestellung eines Vertheidigers in Gemäßheit des § 141 erfolgt ist, der Vertheidiger in der Hauptverhandlung ausbleibt, sich unzeitig entfernt oder sich weigert, die Vertheidigung zu führen, so hat der Vorsitzende dem Angeklagten sogleich einen anderen Vertheidiger zu bestellen. [2] Das Gericht kann jedoch auch eine Aussetzung der Verhandlung beschließen. |
(2) Erklärt der neu bestellte Vertheidiger, daß ihm die zur Vorbereitung der Vertheidigung erforderliche Zeit nicht verbleiben würde, so ist die Verhandlung zu unterbrechen oder auszusetzen. | (2) Erklärt der neu bestellte Vertheidiger, daß ihm die zur Vorbereitung der Vertheidigung erforderliche Zeit nicht verbleiben würde, so ist die Verhandlung zu unterbrechen oder auszusetzen. |
(3) Wird durch die Schuld des Vertheidigers eine Aussetzung erforderlich, so sind [ihm], vorbehaltlich dienstlicher Ahndung, die hierdurch verursachten Kosten aufzuerlegen. | (3) Wird durch die Schuld des Vertheidigers eine Aussetzung erforderlich, so sind demselben, vorbehaltlich dienstlicher Ahndung, die hierdurch verursachten Kosten aufzuerlegen. |
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 145.
(1) [1] Wenn in einem Falle, in welchem die Vertheidigung eine nothwendige oder die Bestellung eines Vertheidigers in Gemäßheit des § 141 erfolgt ist, der Vertheidiger in der Hauptverhandlung ausbleibt, sich unzeitig entfernt oder sich weigert, die Vertheidigung zu führen, so hat der Vorsitzende dem Angeklagten sogleich einen anderen Vertheidiger zu bestellen. [2] Das Gericht kann jedoch auch eine Aussetzung der Verhandlung beschließen.
(2) Erklärt der neu bestellte Vertheidiger, daß ihm die zur Vorbereitung der Vertheidigung erforderliche Zeit nicht verbleiben würde, so ist die Verhandlung zu unterbrechen oder auszusetzen.
(3) Wird durch die Schuld des Vertheidigers eine Aussetzung erforderlich, so sind demselben, vorbehaltlich dienstlicher Ahndung, die hierdurch verursachten Kosten aufzuerlegen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.