§ 145a StPO. Zustellungen an den Verteidiger

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Juli 2021]
1§ 145a. 2Zustellungen an den Verteidiger.
3(1) [1] Der gewählte Verteidiger, dessen Bevollmächtigung nachgewiesen ist, sowie der bestellte Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Beschuldigten in Empfang zu nehmen. 4[2] Zum Nachweis der Bevollmächtigung genügt die Übermittlung einer Kopie der Vollmacht durch den Verteidiger. 5[3] Die Nachreichung der Vollmacht im Original kann verlangt werden; hierfür kann eine Frist bestimmt werden.
6(2) 7[1] Eine Ladung des Beschuldigten darf an den Verteidiger nur zugestellt werden, wenn er in seiner nachgewiesenen Vollmacht ausdrücklich zur Empfangnahme von Ladungen ermächtigt ist. [2] § 116a Abs. 3 bleibt unberührt.
8(3) [1] Wird eine Entscheidung dem Verteidiger nach Absatz 1 zugestellt, so wird der Beschuldigte hiervon unterrichtet; zugleich erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung. 9[2] Wird eine Entscheidung dem Beschuldigten zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn eine Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung.
Anmerkungen:
1. 1. April 1965: Artt. 3 Nr. 4, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
3. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 27 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 28 S. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021.
4. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 27 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 28 S. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021.
5. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 27 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 28 S. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021.
6. 1. April 1987: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. b, Buchst. c, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Januar 1987.
7. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 27 Buchst. b, 28 S. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021.
8. 1. April 1987: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. d, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Januar 1987.
9. 1. Januar 2018: Artt. 1 Nr. 15, 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017.