§ 149 StPO. Zulassung von Beiständen
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. Januar 1934] |
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§ 149 | § 149 |
(1) [1] Der Ehegatte eines Angeklagten ist in der Hauptverhandlung als Beistand zuzulassen und auf sein Verlangen zu hören. [2] Zeit und Ort der Hauptverhandlung sollen ihm rechtzeitig mitgeteilt werden. | (1) [1] Der gesetzliche Vertreter eines Angeschuldigten ist nach Einreichung der Anklageschrift als Beistand zuzulassen und auf sein Verlangen zu hören. [2] Zeit und Ort der Hauptverhandlung sollen ihm rechtzeitig mitgeteilt werden. |
(2) Dasselbe gilt von dem gesetzlichen Vertreter eines Angeklagten. | (2) Abs. 1 Satz 1 gilt für den Ehemann einer Angeschuldigten entsprechend. |
(3) Im Vorverfahren unterliegt die Zulassung solcher Beistände dem richterlichen Ermessen. | (3) Im vorbereitenden Verfahren unterliegt die Zulassung solcher Beistände dem Ermessen der Staatsanwaltschaft, in der Voruntersuchung dem Ermessen des Untersuchungsrichters. |
[1. Januar 1934–1. Oktober 1950]
1§ 149.
(1) [1] Der gesetzliche Vertreter eines Angeschuldigten ist nach Einreichung der Anklageschrift als Beistand zuzulassen und auf sein Verlangen zu hören. [2] Zeit und Ort der Hauptverhandlung sollen ihm rechtzeitig mitgeteilt werden.
(2) Abs. 1 Satz 1 gilt für den Ehemann einer Angeschuldigten entsprechend.
(3) Im vorbereitenden Verfahren unterliegt die Zulassung solcher Beistände dem Ermessen der Staatsanwaltschaft, in der Voruntersuchung dem Ermessen des Untersuchungsrichters.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1934: Artt. 2 Nr. 14, 13 des Ersten Gesetzes vom 24. November 1933.