§ 149 StPO. Zulassung von Beiständen
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1924] | [7. September 1896] |
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§ 149 | § 149 |
(1) Der Ehemann einer Angeklagten ist in der Hauptverhandlung als Beistand […] zuzulassen und auf sein Verlangen zu hören. | (1) Der Ehemann einer Angeklagten ist in der Hauptverhandlung als Beistand derselben zuzulassen und auf sein Verlangen zu hören. |
(2) Dasselbe gilt von dem gesetzlichen Vertreter eines Angeklagten. | (2) Dasselbe gilt von dem gesetzlichen Vertreter eines Angeklagten. |
(3) In dem Vorverfahren unterliegt die Zulassung solcher Beistände dem richterlichen Ermessen. | (3) In dem Vorverfahren unterliegt die Zulassung solcher Beistände dem richterlichen Ermessen. |
[7. September 1896–1. April 1924]
1§ 149.
(1) Der Ehemann einer Angeklagten ist in der Hauptverhandlung als Beistand derselben zuzulassen und auf sein Verlangen zu hören.
(3) In dem Vorverfahren unterliegt die Zulassung solcher Beistände dem richterlichen Ermessen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
- 2. 7. September 1896: Art. 35 Nr. II des Gesetzes vom 18. August 1896, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.