§ 156 StPO. Anklagerücknahme
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950] | [31. August 1942] |
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§ 156 | § 156 |
Die öffentliche Klage kann nach Eröffnung der Voruntersuchung oder des Hauptverfahrens nicht zurückgenommen werden. | Die öffentliche Klage kann bis zum Beginn der ersten Hauptverhandlung zurückgenommen werden. |
[31. August 1942–1. Oktober 1950]
1§ 156. Die öffentliche Klage kann bis zum Beginn der ersten Hauptverhandlung zurückgenommen werden.
- Anmerkungen:
- 1. 31. August 1942: Artt. 3, 6 der Zweiten Verordnung vom 13. August 1942.