§ 157 StPO. Bezeichnung als Angeschuldigter oder Angeklagter
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015]
1§ 157. 2Bezeichnung als Angeschuldigter oder Angeklagter. Im Sinne dieses Gesetzes ist […]
- – Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen den die öffentliche Klage erhoben ist,
- – Angeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist.
- Anmerkungen:
- 1. 17. September 1965: Artt. 17, 18 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964, Bekanntmachung vom 17. September 1965.
- 2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.