§ 157 StPO. Bezeichnung als Angeschuldigter oder Angeklagter

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015]
1§ 157. 2Bezeichnung als Angeschuldigter oder Angeklagter. Im Sinne dieses Gesetzes ist […]
  • Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen den die öffentliche Klage erhoben ist,
  • Angeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist.
Anmerkungen:
1. 17. September 1965: Artt. 17, 18 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964, Bekanntmachung vom 17. September 1965.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.

Umfeld von § 157 StPO

§ 156 StPO. Anklagerücknahme

§ 157 StPO. Bezeichnung als Angeschuldigter oder Angeklagter

§ 158 StPO. Strafanzeige; Strafantrag