§ 157 StPO. Bezeichnung als Angeschuldigter oder Angeklagter

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[17. September 1965][1. Oktober 1950]
§ 157 § 157
Im Sinne dieses Gesetzes ist […] Im Sinne dieses Gesetzes ist:
- Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen den die öffentliche Klage erhoben ist, - Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen den die öffentliche Klage erhoben ist,
- Angeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist. - Angeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist.
[1. Oktober 1950–17. September 1965]
1§ 157. Im Sinne dieses Gesetzes ist:
  • Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen den die öffentliche Klage erhoben ist,
  • Angeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.68, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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