§ 199 StPO. Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [1. Januar 1975] |
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§ 199. Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens | § 199 |
(1) Das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht entscheidet darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder das Verfahren vorläufig einzustellen ist. | (1) Das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht entscheidet darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder das Verfahren vorläufig einzustellen ist. |
(2) [1] Die Anklageschrift enthält den Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen. [2] Mit ihr werden die Akten dem Gericht vorgelegt. | (2) [1] Die Anklageschrift enthält den Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen. [2] Mit ihr werden die Akten dem Gericht vorgelegt. |
[1. Januar 1975–25. Juli 2015]
1§ 199.
2(1) Das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht entscheidet darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder das Verfahren vorläufig einzustellen ist.
(2) [1] Die Anklageschrift enthält den Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen. [2] Mit ihr werden die Akten dem Gericht vorgelegt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.83, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 2. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 59, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.