§ 199 StPO. Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1921] | [1. Oktober 1879] |
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§ 199 | § 199 |
(1) Der Vorsitzende des Gerichts hat die Anklageschrift dem Angeschuldigten mitzutheilen und ihn zugleich aufzufordern, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er eine Voruntersuchung oder die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Hauptverhandlung beantragen, oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen wolle. | (1) Der Vorsitzende des Gerichts hat die Anklageschrift dem Angeschuldigten mitzutheilen und ihn zugleich aufzufordern, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er eine Voruntersuchung oder die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Hauptverhandlung beantragen, oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen wolle. |
(2) Hat eine Voruntersuchung stattgefunden, so ist die Aufforderung entsprechend zu beschränken. | (2) Hat eine Voruntersuchung stattgefunden, so ist die Aufforderung entsprechend zu beschränken. |
(3) [1] Über die Anträge und Einwendungen beschließt das Gericht. [2] Eine Anfechtung des Beschlusses findet nur nach Maßgabe der Bestimmungen im § 180 Abs. 1 und § 181 statt. | (3) [1] Über die Anträge und Einwendungen beschließt das Gericht. [2] Eine Anfechtung des Beschlusses findet nur nach Maßgabe der Bestimmungen im § 180 Abs. 1 und § 181 statt. |
(4) Auf die vor den Schöffengerichten zu verhandelnden Sachen finden die Bestimmungen dieses Paragraphen nur dann Anwendung, wenn ein Verbrechen den Gegenstand der Anklage bildet; die Aufforderung ist entsprechend der Vorschrift des § 176 Abs. 3 zu beschränken. | (4) Auf die vor den Schöffengerichten zu verhandelnden Sachen finden die Bestimmungen dieses Paragraphen keine Anwendung. |
[1. Oktober 1879–1. April 1921]
1§ 199.
(1) Der Vorsitzende des Gerichts hat die Anklageschrift dem Angeschuldigten mitzutheilen und ihn zugleich aufzufordern, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er eine Voruntersuchung oder die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Hauptverhandlung beantragen, oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen wolle.
(2) Hat eine Voruntersuchung stattgefunden, so ist die Aufforderung entsprechend zu beschränken.
(3) [1] Über die Anträge und Einwendungen beschließt das Gericht. [2] Eine Anfechtung des Beschlusses findet nur nach Maßgabe der Bestimmungen im § 180 Abs. 1 und § 181 statt.
(4) Auf die vor den Schöffengerichten zu verhandelnden Sachen finden die Bestimmungen dieses Paragraphen keine Anwendung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.