§ 2 StPO. Verbindung und Trennung von Strafsachen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1987][1. Januar 1979]
§ 2 § 2
(1) [1] Zusammenhängende Strafsachen, [die] einzeln zur Zuständigkeit von Gerichten verschiedener Ordnung gehören würden, können verbunden bei dem[…] Gericht anhängig gemacht werden, [dem] die höhere Zuständigkeit beiwohnt. [2] Zusammenhängende Strafsachen, von denen einzelne zur Zuständigkeit besonderer Strafkammern nach § 74 Abs. 2[… sowie den] §§ 74a[… und] 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes gehören würden, können verbunden bei der Strafkammer anhängig gemacht werden, der nach § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zukommt. (1) [1] Zusammenhängende Strafsachen, [die] einzeln zur Zuständigkeit von Gerichten verschiedener Ordnung gehören würden, können verbunden bei dem[…] Gericht anhängig gemacht werden, [dem] die höhere Zuständigkeit beiwohnt. [2] Zusammenhängende Strafsachen, von denen einzelne zur Zuständigkeit besonderer Strafkammern nach § 74 Abs. 2, §§ 74a, 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes gehören würden, können verbunden bei der Strafkammer anhängig gemacht werden, der nach § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zukommt.
(2) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann durch Beschluß dieses Gerichts die Trennung der verbundenen Strafsachen angeordnet werden. (2) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann durch Beschluß dieses Gerichts die Trennung der verbundenen Strafsachen angeordnet werden.
[1. Januar 1979–1. April 1987]
1§ 2.
2(1) [1] Zusammenhängende Strafsachen, [die] einzeln zur Zuständigkeit von Gerichten verschiedener Ordnung gehören würden, können verbunden bei dem[…] Gericht anhängig gemacht werden, [dem] die höhere Zuständigkeit beiwohnt. [2] Zusammenhängende Strafsachen, von denen einzelne zur Zuständigkeit besonderer Strafkammern nach § 74 Abs. 2, §§ 74a, 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes gehören würden, können verbunden bei der Strafkammer anhängig gemacht werden, der nach § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zukommt.
(2) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann durch Beschluß dieses Gerichts die Trennung der verbundenen Strafsachen angeordnet werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
2. 1. Januar 1979: Artt. 1 Nr. 1, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1978.

Umfeld von § 2 StPO

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