§ 2 StPO. Verbindung und Trennung von Strafsachen
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. April 1924] |
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§ 2 | § 2 |
(1) Zusammenhängende Strafsachen, [die] einzeln zur Zuständigkeit von Gerichten verschiedener Ordnung gehören würden, können verbunden bei dem[…] Gericht anhängig gemacht werden, [dem] die höhere Zuständigkeit beiwohnt. | (1) Zusammenhängende Strafsachen, welche einzeln zur Zuständigkeit von Gerichten verschiedener Ordnung gehören würden, können verbunden bei dem[…] Gericht anhängig gemacht werden, welchem die höhere Zuständigkeit beiwohnt. |
(2) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann durch Beschluß dieses Gerichts die Trennung der verbundenen Strafsachen angeordnet werden. | (2) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann durch Beschluß dieses Gerichts die Trennung der verbundenen Strafsachen angeordnet werden. |
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 2.
2(1) Zusammenhängende Strafsachen, welche einzeln zur Zuständigkeit von Gerichten verschiedener Ordnung gehören würden, können verbunden bei dem[…] Gericht anhängig gemacht werden, welchem die höhere Zuständigkeit beiwohnt.
(2) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann durch Beschluß dieses Gerichts die Trennung der verbundenen Strafsachen angeordnet werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
- 2. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.