§ 202 StPO. Anordnung ergänzender Beweiserhebungen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1965–1. Januar 1975]
1§ 202.
(1) Bevor das Gericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet, kann es zur besseren Aufklärung der Sache einzelne Beweiserhebungen anordnen.
(2) [1] In den Fällen des § 178 kann das Gericht auch eine Voruntersuchung oder eine Ergänzung der Voruntersuchung anordnen. [2] Hält der Amtsrichter zur besseren Aufklärung der Sache eine Voruntersuchung für nötig, so hat er die Akten mit einer Begründung seiner Auffassung durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Landgericht zur Entscheidung darüber vorzulegen, ob eine Voruntersuchung zu eröffnen ist.
(3) Die Beschlüsse sind nicht anfechtbar.
Anmerkungen:
1. 1. April 1965: Artt. 7 Nr. 4, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.