§ 202 StPO. Anordnung ergänzender Beweiserhebungen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1924–1. September 1935]
1§ 202.
(1) Zur besseren Aufklärung der Sache kann das Gericht eine Ergänzung der Voruntersuchung […]anordnen.
(2) [Hält der Amtsrichter zur besseren Aufklärung der Sache eine Voruntersuchung für nötig, so hat er die Akten mit einer Begründung seiner Auffassung durch Vermittelung der Staatsanwaltschaft dem Landgerichte zur Entscheidung darüber vorzulegen, ob eine Voruntersuchung zu eröffnen sei.]
(3) [… E]inzelne[…] Beweiserhebungen [kann] auch de[r] Amtsrichter [anordnen].
(4) Eine Anfechtung de[r] Beschl[ü]sse[…] findet nicht statt.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.