§ 211 StPO. Wiederaufnahme nach Ablehnungsbeschluss
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [1. Oktober 1950] |
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§ 211. Wiederaufnahme nach Ablehnungsbeschluss | § 211 |
Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt, so kann die Klage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen werden. | Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt, so kann die Klage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen werden. |
[1. Oktober 1950–25. Juli 2015]
1§ 211. Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt, so kann die Klage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.94, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.