§ 211 StPO. Wiederaufnahme nach Ablehnungsbeschluss

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1924–31. August 1942]
1§ 211. Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt, so kann die Klage nur auf Grund neuer Thatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen werden.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.