§ 225 StPO. Einnahme des richterlichen Augenscheins durch beauftragte oder ersuchte Richter

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015]
1§ 225. 2Einnahme des richterlichen Augenscheins durch beauftragte oder ersuchte Richter. Ist zur Vorbereitung der Hauptverhandlung noch ein richterlicher Augenschein einzunehmen, so [sind] die [Vorschriften] des [§ 224 anzuwenden].
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.

Umfeld von § 225 StPO

§ 224 StPO. Benachrichtigung der Beteiligten über den Termin

§ 225 StPO. Einnahme des richterlichen Augenscheins durch beauftragte oder ersuchte Richter

§ 225a StPO. Zuständigkeitsänderung vor der Hauptverhandlung