§ 241a StPO. Vernehmung minderjähriger Zeugen durch den Vorsitzenden
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [1. Oktober 2009] |
---|---|
§ 241a. Vernehmung minderjähriger Zeugen durch den Vorsitzenden | § 241a |
(1) Die Vernehmung von Zeugen unter 18 Jahren wird allein von dem Vorsitzenden durchgeführt. | (1) Die Vernehmung von Zeugen unter 18 Jahren wird allein von dem Vorsitzenden durchgeführt. |
(2) [1] Die in § 240 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen können verlangen, daß der Vorsitzende den Zeugen weitere Fragen stellt. [2] Der Vorsitzende kann diesen Personen eine unmittelbare Befragung der Zeugen gestatten, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen ein Nachteil für das Wohl der Zeugen nicht zu befürchten ist. | (2) [1] Die in § 240 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen können verlangen, daß der Vorsitzende den Zeugen weitere Fragen stellt. [2] Der Vorsitzende kann diesen Personen eine unmittelbare Befragung der Zeugen gestatten, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen ein Nachteil für das Wohl der Zeugen nicht zu befürchten ist. |
(3) § 241 Abs. 2 gilt entsprechend. | (3) § 241 Abs. 2 gilt entsprechend. |
[1. Oktober 2009–25. Juli 2015]
1§ 241a.
(2) [1] Die in § 240 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen können verlangen, daß der Vorsitzende den Zeugen weitere Fragen stellt. [2] Der Vorsitzende kann diesen Personen eine unmittelbare Befragung der Zeugen gestatten, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen ein Nachteil für das Wohl der Zeugen nicht zu befürchten ist.
(3) § 241 Abs. 2 gilt entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 11, 19 des Zweiten Gesetzes vom 20. Dezember 1974.
- 2. 1. Oktober 2009: Artt. 1 Nr. 35, 8 des Dritten Gesetzes vom 29. Juli 2009.