§ 241a StPO. Vernehmung minderjähriger Zeugen durch den Vorsitzenden

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 2009][1. Januar 1975]
§ 241a § 241a
(1) Die Vernehmung von Zeugen unter 18 Jahren wird allein von dem Vorsitzenden durchgeführt. (1) Die Vernehmung von Zeugen unter sechzehn Jahren wird allein von dem Vorsitzenden durchgeführt.
(2) [1] Die in § 240 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen können verlangen, daß der Vorsitzende den Zeugen weitere Fragen stellt. [2] Der Vorsitzende kann diesen Personen eine unmittelbare Befragung der Zeugen gestatten, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen ein Nachteil für das Wohl der Zeugen nicht zu befürchten ist. (2) [1] Die in § 240 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen können verlangen, daß der Vorsitzende den Zeugen weitere Fragen stellt. [2] Der Vorsitzende kann diesen Personen eine unmittelbare Befragung der Zeugen gestatten, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen ein Nachteil für das Wohl der Zeugen nicht zu befürchten ist.
(3) § 241 Abs. 2 gilt entsprechend. (3) § 241 Abs. 2 gilt entsprechend.
[1. Januar 1975–1. Oktober 2009]
1§ 241a.
(1) Die Vernehmung von Zeugen unter sechzehn Jahren wird allein von dem Vorsitzenden durchgeführt.
(2) [1] Die in § 240 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen können verlangen, daß der Vorsitzende den Zeugen weitere Fragen stellt. [2] Der Vorsitzende kann diesen Personen eine unmittelbare Befragung der Zeugen gestatten, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen ein Nachteil für das Wohl der Zeugen nicht zu befürchten ist.
(3) § 241 Abs. 2 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 11, 19 des Zweiten Gesetzes vom 20. Dezember 1974.

Umfeld von § 241a StPO

§ 241 StPO. Zurückweisung von Fragen durch den Vorsitzenden

§ 241a StPO. Vernehmung minderjähriger Zeugen durch den Vorsitzenden

§ 242 StPO. Entscheidung über die Zulässigkeit von Fragen