§ 283 StPO
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950–1. Januar 1975]
1§ 283. 2[1] [… S]oweit es nach dem Ermessen des Richters zur Deckung der den Angeschuldigten möglicherweise treffenden höchsten Geldstrafe und der Kosten des Verfahrens erforderlich ist, können einzelne zum Vermögen des Angeschuldigten gehör[end]e Gegenstände mit Beschlag belegt werden. 3[2] [Für] diese Beschlagnahme [gelten] die [Vorschriften] der Civilprozeßordnung über die Vollziehung und die Wirkungen des dinglichen Arrestes entsprechend[…]. [3] Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn [ihr] Grund […] weggefallen ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
- 2. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 3. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.