§ 283 StPO
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 283.
(1) [1] Sobald ein Name gezogen und aufgerufen ist, hat die Staatsanwaltschaft und sodann der Angeklagte durch die Worte "angenommen" oder "abgelehnt" die Annahme oder Ablehnung zu erklären. [2] Die Angabe von Gründen ist unzulässig.
(2) Wird eine Erklärung nicht abgegeben, so gilt dies als Annahme.
(3) Die Erklärung kann nicht zurückgenommen werden, sobald ein fernerer Name gezogen, oder die gesammte Ziehung für beendet erklärt ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.