§ 289 StPO. Beweisaufnahme durch beauftragte oder ersuchte Richter

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015]
1§ 289. 2Beweisaufnahme durch beauftragte oder ersuchte Richter. Stellt sich erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Abwesenheit des Angeklagten heraus, so erfolgen die noch erforderlichen Beweisaufnahmen durch einen beauftragten oder ersuchten Richter.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.133, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.

Umfeld von § 289 StPO

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