§ 291 StPO. Bekanntmachung der Beschlagnahme
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015]
1§ 291. 2Bekanntmachung der Beschlagnahme. Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch auf andere geeignete Weise veröffentlicht werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 2012: Artt. 2 Abs. 30, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011.
- 2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.