§ 292 StPO. Wirkung der Bekanntmachung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. April 2012]
§ 292. Wirkung der Bekanntmachung § 292
(1) Mit dem Zeitpunkt der ersten Bekanntmachung im Bundesanzeiger verliert der Angeschuldigte das Recht, über das in Beschlag genommene Vermögen unter Lebenden zu verfügen. (1) Mit dem Zeitpunkt der ersten Bekanntmachung im Bundesanzeiger verliert der Angeschuldigte das Recht, über das in Beschlag genommene Vermögen unter Lebenden zu verfügen.
(2) [1] Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist der Behörde mitzuteilen, die für die Einleitung einer Pflegschaft über Abwesende zuständig ist. [2] Diese Behörde hat eine Pflegschaft einzuleiten. (2) [1] Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist der Behörde mitzuteilen, die für die Einleitung einer Pflegschaft über Abwesende zuständig ist. [2] Diese Behörde hat eine Pflegschaft einzuleiten.
[1. April 2012–25. Juli 2015]
1§ 292.
2(1) Mit dem Zeitpunkt der ersten Bekanntmachung im Bundesanzeiger verliert der Angeschuldigte das Recht, über das in Beschlag genommene Vermögen unter Lebenden zu verfügen.
(2) [1] Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist der Behörde mitzuteilen, die für die Einleitung einer Pflegschaft über Abwesende zuständig ist. [2] Diese Behörde hat eine Pflegschaft einzuleiten.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.133, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. April 2012: Artt. 2 Abs. 30, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011.

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