§ 304 StPO. Zulässigkeit

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[13. Dezember 2019]
1§ 304. 2Zulässigkeit.
3(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten i[m] erste[n Rechtszug] oder i[m] Berufungs[verfahren] erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz [sie] nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.
4(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch [die] sie betroffen werden, Beschwerde erheben.
5(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
6(4) [1] Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. 7[2] Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche
  • 81. die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
  • 2. die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
  • 3. die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
  • 4. die Akteneinsicht betreffen oder
  • 95. den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.
10(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
3. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 83 Buchst. a, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
4. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
5. 1. Juli 2004: Artt. 4 Abs. 22 Nr. 3, 8 S. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2004.
6. 1. Oktober 1969: Artt. 2 Nr. 12, 7 des Gesetzes vom 8. September 1969.
7. 1. April 1987: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. a, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Januar 1987.
8. 13. Dezember 2019: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. a, 9 des Zweiten Gesetzes vom 10. Dezember 2019.
9. 1. Juli 2017: Artt. 3 Nr. 6, 8 des Gesetzes vom 13. April 2017.
10. 13. Dezember 2019: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. b, 9 des Zweiten Gesetzes vom 10. Dezember 2019.