§ 32d StPO. Pflicht zur elektronischen Übermittlung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 2022]
1§ 32d. Pflicht zur elektronischen Übermittlung. [1] Verteidiger und Rechtsanwälte sollen den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument übermitteln. [2] Die Berufung und ihre Begründung, die Revision, ihre Begründung und die Gegenerklärung sowie die Privatklage und die Anschlusserklärung bei der Nebenklage müssen sie als elektronisches Dokument übermitteln. [3] Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, ist die Übermittlung in Papierform zulässig. [4] Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2022: Artt. 1 Nr. 2, 33 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017.