§ 32d StPO. Pflicht zur elektronischen Übermittlung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 2026]
1§ 32d. Pflicht zur elektronischen Übermittlung. [1] Verteidiger und Rechtsanwälte sollen den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument übermitteln. 2[2] Die folgenden Dokumente müssen sie elektronisch übermitteln:
  • 1. die Berufung, ihre Begründung und ihre Rücknahme,
  • 2. die Revision, ihre Begründung, ihre Rücknahme und die Gegenerklärung,
  • 3. den Einspruch gegen den Strafbefehl und seine Rücknahme,
  • 4. die Privatklage und
  • 5. die Anschlusserklärung bei der Nebenklage.
[3] Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, ist die Übermittlung in Papierform zulässig. [4] Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2022: Artt. 1 Nr. 2, 33 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017.
2. 1. Januar 2026: Artt. 1 Nr. 4, 50 Abs. 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2024.