§ 336 StPO. Überprüfung der dem Urteil vorausgegangenen Entscheidungen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Januar 1979]
§ 336. Überprüfung der dem Urteil vorausgegangenen Entscheidungen § 336
[1] Der Beurtheilung des Revisionsgerichts unterliegen auch die[…] Entscheidungen, [die] dem Urtheile vorausgegangen sind, sofern [es] auf ihnen beruht. [2] Dies gilt nicht für Entscheidungen, die ausdrücklich für unanfechtbar erklärt oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind. [1] Der Beurtheilung des Revisionsgerichts unterliegen auch die[…] Entscheidungen, [die] dem Urtheile vorausgegangen sind, sofern [es] auf ihnen beruht. [2] Dies gilt nicht für Entscheidungen, die ausdrücklich für unanfechtbar erklärt oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind.
[1. Januar 1979–25. Juli 2015]
1§ 336. [1] Der Beurtheilung des Revisionsgerichts unterliegen auch die[…] Entscheidungen, [die] dem Urtheile vorausgegangen sind, sofern [es] auf ihnen beruht. [2] Dies gilt nicht für Entscheidungen, die ausdrücklich für unanfechtbar erklärt oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1979: Artt. 1 Nr. 28, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1978.

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