§ 336 StPO. Überprüfung der dem Urteil vorausgegangenen Entscheidungen
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 336.
(1) Auf das nach Erhebung der öffentlichen Klage eintretende Verfahren finden im Übrigen die Vorschriften über die Voruntersuchung entsprechende Anwendung.
(2) In dem nach Beendigung dieses Verfahrens ergehenden Beschlusse (§ 196) ist zugleich über die Fortdauer oder Aufhebung der Beschlagnahme zu entscheiden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.