§ 35 StPO. Bekanntmachung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][15. Juli 1933]
§ 35 § 35
(1) [1] Entscheidungen, [die] in Anwesenheit der davon betroffenen Person ergehen, werden [ihr] durch Verkündung bekannt gemacht. [2] Auf Verlangen ist ihr eine Abschrift zu ertheilen. (1) [1] Entscheidungen, welche in Anwesenheit der davon betroffenen Person ergehen, werden [ihr] durch Verkündung bekannt gemacht. [2] Auf Verlangen ist ihr eine Abschrift zu ertheilen.
(2) [1] [Andere] Entscheidungen [werden] durch Zustellung [bekanntgemacht]. [2] Wird durch die Bekanntmachung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt, so genügt formlose Mitteilung; dies gilt nicht für die Mitteilung von Urteilen. (2) [1] [Andere] Entscheidungen [werden] durch Zustellung [bekanntgemacht]. [2] Wird durch die Bekanntmachung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt, so genügt formlose Mitteilung; dies gilt nicht für die Mitteilung von Urteilen.
(3) Dem nicht auf freiem Fuße Befindlichen ist das zugestellte Schriftstück auf Verlangen vorzulesen. (3) Dem nicht auf freiem Fuße Befindlichen ist das zugestellte Schriftstück auf Verlangen vorzulesen.
[15. Juli 1933–1. Oktober 1950]
1§ 35.
(1) 2[1] Entscheidungen, welche in Anwesenheit der davon betroffenen Person ergehen, werden [ihr] durch Verkündung bekannt gemacht. [2] Auf Verlangen ist ihr eine Abschrift zu ertheilen.
3(2) [1] [Andere] Entscheidungen [werden] durch Zustellung [bekanntgemacht]. [2] Wird durch die Bekanntmachung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt, so genügt formlose Mitteilung; dies gilt nicht für die Mitteilung von Urteilen.
(3) Dem nicht auf freiem Fuße Befindlichen ist das zugestellte Schriftstück auf Verlangen vorzulesen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
2. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
3. 15. Juli 1933: Artt. IV Nr. 1, VI der Verordnung vom 17. Juni 1933.