§ 35 StPO. Bekanntmachung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1924] | [1. Oktober 1879] |
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§ 35 | § 35 |
(1) [1] Entscheidungen, welche in Anwesenheit der davon betroffenen Person ergehen, werden [ihr] durch Verkündung bekannt gemacht. [2] Auf Verlangen ist ihr eine Abschrift zu ertheilen. | (1) [1] Entscheidungen, welche in Anwesenheit der davon betroffenen Person ergehen, werden derselben durch Verkündung bekannt gemacht. [2] Auf Verlangen ist ihr eine Abschrift zu ertheilen. |
(2) [Andere] Entscheidungen [werden] durch Zustellung [bekanntgemacht]. | (2) Die Bekanntmachung anderer Entscheidungen erfolgt durch Zustellung. |
(3) Dem nicht auf freiem Fuße Befindlichen ist das zugestellte Schriftstück auf Verlangen vorzulesen. | (3) Dem nicht auf freiem Fuße Befindlichen ist das zugestellte Schriftstück auf Verlangen vorzulesen. |
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 35.
(1) [1] Entscheidungen, welche in Anwesenheit der davon betroffenen Person ergehen, werden derselben durch Verkündung bekannt gemacht. [2] Auf Verlangen ist ihr eine Abschrift zu ertheilen.
(2) Die Bekanntmachung anderer Entscheidungen erfolgt durch Zustellung.
(3) Dem nicht auf freiem Fuße Befindlichen ist das zugestellte Schriftstück auf Verlangen vorzulesen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.