§ 364a StPO. Bestellung eines Verteidigers für das Wiederaufnahmeverfahren

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015]
1§ 364a. 2Bestellung eines Verteidigers für das Wiederaufnahmeverfahren. Das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht bestellt dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, auf Antrag einen Verteidiger für das Wiederaufnahmeverfahren, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 91, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.

Umfeld von § 364a StPO

§ 364 StPO. Behauptung einer Straftat

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§ 364b StPO. Bestellung eines Verteidigers für die Vorbereitung des Wiederaufnahmeverfahrens