§ 364b StPO. Bestellung eines Verteidigers für die Vorbereitung des Wiederaufnahmeverfahrens
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015]
1§ 364b. 2Bestellung eines Verteidigers für die Vorbereitung des Wiederaufnahmeverfahrens.
(1) [1] Das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht bestellt dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, auf Antrag einen Verteidiger schon für die Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens, wenn
- 1. hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß bestimmte Nachforschungen zu Tatsachen oder Beweismitteln führen, welche die Zulässigkeit eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens begründen können,
- 2. wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint und
- 3. der Verurteilte außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts auf eigene Kosten einen Verteidiger zu beauftragen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 91, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
- 2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
- 3. 1. April 1987: Artt. 1 Nr. 26, 13, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Januar 1987, Bekanntmachung vom 7. April 1987.