§ 376 StPO. Anklageerhebung bei Privatklagedelikten

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Januar 1975]
§ 376. Anklageerhebung bei Privatklagedelikten § 376
Die öffentliche Klage wird wegen der i[n] § [374] bezeichneten Straftaten von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Die öffentliche Klage wird wegen der i[n] § [374] bezeichneten Straftaten von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
[1. Januar 1975–25. Juli 2015]
1§ 376. Die öffentliche Klage wird wegen der i[n] § [374] bezeichneten Straftaten von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 94, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.