§ 376 StPO. Anklageerhebung bei Privatklagedelikten
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [1. Januar 1975] |
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§ 376. Anklageerhebung bei Privatklagedelikten | § 376 |
Die öffentliche Klage wird wegen der i[n] § [374] bezeichneten Straftaten von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. | Die öffentliche Klage wird wegen der i[n] § [374] bezeichneten Straftaten von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. |
[1. Januar 1975–25. Juli 2015]
1§ 376. Die öffentliche Klage wird wegen der i[n] § [374] bezeichneten Straftaten von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 94, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.