§ 376 StPO. Anklageerhebung bei Privatklagedelikten
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1975] | [17. September 1965] |
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§ 376 | § 376 |
Die öffentliche Klage wird wegen der i[n] § [374] bezeichneten Straftaten von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. | Die öffentliche Klage wird wegen der i[n] § [374] bezeichneten strafbaren Handlungen von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. |
[17. September 1965–1. Januar 1975]
1§ 376. Die öffentliche Klage wird wegen der i[n] § [374] bezeichneten strafbaren Handlungen von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
- Anmerkungen:
- 1. 17. September 1965: Artt. 17, 18 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964, Bekanntmachung vom 17. September 1965.