§ 382 StPO. Mitteilung der Privatklage an den Beschuldigten

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Oktober 1950]
§ 382. Mitteilung der Privatklage an den Beschuldigten § 382
Ist die Klage vorschriftsmäßig erhoben, so theilt das Gericht [sie] dem Beschuldigten unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung mit. Ist die Klage vorschriftsmäßig erhoben, so theilt das Gericht [sie] dem Beschuldigten unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung mit.
[1. Oktober 1950–25. Juli 2015]
1§ 382. Ist die Klage vorschriftsmäßig erhoben, so theilt das Gericht [sie] dem Beschuldigten unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung mit.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.163, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.