§ 383 StPO. Eröffnungs- oder Zurückweisungsbeschluss; Einstellung bei geringer Schuld
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015]
1§ 383. 2Eröffnungs- oder Zurückweisungsbeschluss; Einstellung bei geringer Schuld.
3(1) [1] Nach Eingang der Erklärung des Beschuldigten oder Ablauf der Frist entscheidet das Gericht darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder die Klage zurückzuweisen ist, nach Maßgabe der Vorschriften, die bei einer von der Staatsanwaltschaft unmittelbar erhobenen Anklage anzuwenden sind. [2] In dem Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, bezeichnet das Gericht den Angeklagten und die Tat gemäß § 200 Abs. 1 Satz 1.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.164, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
- 3. 1. April 1965: Artt. 7 Nr. 17, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.
- 4. 1. April 1965: Artt. 10 Nr. 6, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.