§ 386 StPO. Ladung von Zeugen und Sachverständigen
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [1. Oktober 1950] |
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§ 386. Ladung von Zeugen und Sachverständigen | § 386 |
(1) Der Vorsitzende des Gerichts bestimmt, welche Personen als Zeugen oder Sachverständige zur Hauptverhandlung geladen werden sollen. | (1) Der Vorsitzende des Gerichts bestimmt, welche Personen als Zeugen oder Sachverständige zur Hauptverhandlung geladen werden sollen. |
(2) Dem Privatkläger wie dem Angeklagten steht das Recht der unmittelbaren Ladung zu. | (2) Dem Privatkläger wie dem Angeklagten steht das Recht der unmittelbaren Ladung zu. |
[1. Oktober 1950–25. Juli 2015]
1§ 386.
(1) Der Vorsitzende des Gerichts bestimmt, welche Personen als Zeugen oder Sachverständige zur Hauptverhandlung geladen werden sollen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
- 2. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.168, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.