§ 386 StPO. Ladung von Zeugen und Sachverständigen
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[31. August 1942] | [1. April 1924] |
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§ 386 | § 386 |
(1) Der Vorsitzende des Gerichts bestimmt, welche Personen als Zeugen oder Sachverständige zur Hauptverhandlung geladen werden sollen. | (1) Der Vorsitzende des Gerichts bestimmt, welche Personen als Zeugen oder Sachverständige zur Hauptverhandlung geladen werden sollen. |
(2) (weggefallen) | (2) Dem Privatkläger wie dem Angeklagten steht das Recht der unmittelbaren Ladung zu. |
[1. April 1924–31. August 1942]
1§ 386.
(1) Der Vorsitzende des Gerichts bestimmt, welche Personen als Zeugen oder Sachverständige zur Hauptverhandlung geladen werden sollen.
(2) Dem Privatkläger wie dem Angeklagten steht das Recht der unmittelbaren Ladung zu.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.