§ 386 StPO. Ladung von Zeugen und Sachverständigen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[31. August 1942][1. April 1924]
§ 386 § 386
(1) Der Vorsitzende des Gerichts bestimmt, welche Personen als Zeugen oder Sachverständige zur Hauptverhandlung geladen werden sollen. (1) Der Vorsitzende des Gerichts bestimmt, welche Personen als Zeugen oder Sachverständige zur Hauptverhandlung geladen werden sollen.
(2) (weggefallen) (2) Dem Privatkläger wie dem Angeklagten steht das Recht der unmittelbaren Ladung zu.
[1. April 1924–31. August 1942]
1§ 386.
(1) Der Vorsitzende des Gerichts bestimmt, welche Personen als Zeugen oder Sachverständige zur Hauptverhandlung geladen werden sollen.
(2) Dem Privatkläger wie dem Angeklagten steht das Recht der unmittelbaren Ladung zu.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

Umfeld von § 386 StPO

§ 385 StPO. Stellung des Privatklägers; Ladung; Akteneinsicht

§ 386 StPO. Ladung von Zeugen und Sachverständigen

§ 387 StPO. Vertretung in der Hauptverhandlung