§ 395 StPO. Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[5. Juli 1997][1. Januar 1995]
§ 395 § 395
(1) Der erhobenen öffentlichen Klage kann sich als Nebenkläger anschließen, wer (1) Der erhobenen öffentlichen Klage kann sich als Nebenkläger anschließen, wer
1. durch eine rechtswidrige Tat 1. durch eine rechtswidrige Tat
a) nach den §§ 174, 174a, 174b, 176, 177, 179, 180 und 181 des Strafgesetzbuches, a) nach den §§ 174, 174a, 174b, 176, 177, 178, 179, 180 und 181 des Strafgesetzbuches,
b) nach den §§ 185, 186, 187, 187a und 189 des Strafgesetzbuches, b) nach den §§ 185, 186, 187, 187a und 189 des Strafgesetzbuches,
c) nach den §§ 221, 223, 223a, 223b, 224, 225, 229 und 340 des Strafgesetzbuches, c) nach den §§ 221, 223, 223a, 223b, 224, 225, 229 und 340 des Strafgesetzbuches,
d) nach den §§ 234, 234a, 239 Abs. 2, §§ 239a und 239b des Strafgesetzbuches, d) nach den §§ 234, 234a, 237, 239 Abs. 2, §§ 239a und 239b des Strafgesetzbuches,
2. durch eine versuchte rechtswidrige Tat nach den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches verletzt ist oder 2. durch eine versuchte rechtswidrige Tat nach den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches verletzt ist oder
3. durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172) die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt hat. 3. durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172) die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt hat.
(2) Die gleiche Befugnis steht zu (2) Die gleiche Befugnis steht zu
1. den Eltern, Kindern, Geschwistern und dem Ehegatten eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten, 1. den Eltern, Kindern, Geschwistern und dem Ehegatten eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten,
2. im Falle des § 90 des Strafgesetzbuches dem Bundespräsidenten und im Falle des § 90b des Strafgesetzbuches der betroffenen Person sowie 2. im Falle des § 90 des Strafgesetzbuches dem Bundespräsidenten und im Falle des § 90b des Strafgesetzbuches der betroffenen Person sowie
3. demjenigen, der nach Maßgabe des § 374 in den in § 374 Abs. 1 Nr. 7 und 8 genannten Fällen als Privatkläger aufzutreten berechtigt ist, und dem durch eine rechtswidrige Tat nach § 142 Abs. 2 des Patentgesetzes, § 25 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 Abs. 2 des Sortenschutzgesetzes, § 143 Abs. 2 des Markengesetzes, § 14 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes und § 108a des Urheberrechtsgesetzes Verletzten. 3. demjenigen, der nach Maßgabe des § 374 in den in § 374 Abs. 1 Nr. 7 und 8 genannten Fällen als Privatkläger aufzutreten berechtigt ist, und dem durch eine rechtswidrige Tat nach § 142 Abs. 2 des Patentgesetzes, § 25 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 Abs. 2 des Sortenschutzgesetzes, § 143 Abs. 2 des Markengesetzes, § 14 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes und § 108a des Urheberrechtsgesetzes Verletzten.
(3) Wer durch eine rechtswidrige Tat nach § 230 des Strafgesetzbuches verletzt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, namentlich wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint. (3) Wer durch eine rechtswidrige Tat nach § 230 des Strafgesetzbuches verletzt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, namentlich wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.
(4) [1] Der Anschluß ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig. [2] Er kann nach ergangenem Urteil auch zur Einlegung von Rechtsmitteln geschehen. (4) [1] Der Anschluß ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig. [2] Er kann nach ergangenem Urteil auch zur Einlegung von Rechtsmitteln geschehen.
[1. Januar 1995–5. Juli 1997]
1§ 395.
(1) Der erhobenen öffentlichen Klage kann sich als Nebenkläger anschließen, wer
  • 1. durch eine rechtswidrige Tat
    • a) nach den §§ 174, 174a, 174b, 176, 177, 178, 179, 180 und 181 des Strafgesetzbuches,
    • b) nach den §§ 185, 186, 187, 187a und 189 des Strafgesetzbuches,
    • c) nach den §§ 221, 223, 223a, 223b, 224, 225, 229 und 340 des Strafgesetzbuches,
    • d) nach den §§ 234, 234a, 237, 239 Abs. 2, §§ 239a und 239b des Strafgesetzbuches,
  • 2. durch eine versuchte rechtswidrige Tat nach den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches verletzt ist oder
  • 3. durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172) die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt hat.
(2) Die gleiche Befugnis steht zu
  • 1. den Eltern, Kindern, Geschwistern und dem Ehegatten eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten,
  • 2. im Falle des § 90 des Strafgesetzbuches dem Bundespräsidenten und im Falle des § 90b des Strafgesetzbuches der betroffenen Person sowie
  • 23. demjenigen, der nach Maßgabe des § 374 in den in § 374 Abs. 1 Nr. 7 und 8 genannten Fällen als Privatkläger aufzutreten berechtigt ist, und dem durch eine rechtswidrige Tat nach § 142 Abs. 2 des Patentgesetzes, § 25 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 Abs. 2 des Sortenschutzgesetzes, § 143 Abs. 2 des Markengesetzes, § 14 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes und § 108a des Urheberrechtsgesetzes Verletzten.
(3) Wer durch eine rechtswidrige Tat nach § 230 des Strafgesetzbuches verletzt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, namentlich wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.
(4) [1] Der Anschluß ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig. [2] Er kann nach ergangenem Urteil auch zur Einlegung von Rechtsmitteln geschehen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1987: Artt. 1 Nr. 7, 14 des Gesetzes vom 18. Dezember 1986.
2. 1. Januar 1995: Artt. 10 Nr. 2, 50 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994.