§ 406f StPO. Verletztenbeistand

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. September 2004][1. April 1987]
§ 406f § 406f
(1) Der Verletzte kann sich im Strafverfahren des Beistands eines Rechtsanwalts bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen. (1) Der Verletzte kann sich im Strafverfahren des Beistands eines Rechtsanwalts bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen.
(2) [1] Bei der Vernehmung des Verletzten durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft ist dem Rechtsanwalt die Anwesenheit gestattet. [2] Er kann für den Verletzten dessen Recht zur Beanstandung von Fragen (§ 238 Abs. 2, § 242) ausüben und den Antrag auf Ausschluß der Öffentlichkeit nach § 171b des Gerichtsverfassungsgesetzes stellen, nicht jedoch, wenn der Verletzte widerspricht. (2) [1] Bei der Vernehmung des Verletzten durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft ist dem Rechtsanwalt die Anwesenheit gestattet. [2] Er kann für den Verletzten dessen Recht zur Beanstandung von Fragen (§ 238 Abs. 2, § 242) ausüben und den Antrag auf Ausschluß der Öffentlichkeit nach § 171b des Gerichtsverfassungsgesetzes stellen, nicht jedoch, wenn der Verletzte widerspricht.
(3) [1] Wird der Verletzte als Zeuge vernommen, so ist, wenn er dies beantragt, einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit zu gestatten, es sei denn, die Anwesenheit könnte den Untersuchungszweck gefährden. [2] Die Entscheidung trifft derjenige, der die Vernehmung leitet; sie ist nicht anfechtbar. [3] Die Gründe einer Ablehnung sind aktenkundig zu machen. (3) [1] Wird der Verletzte als Zeuge vernommen, so kann, wenn er dies beantragt, einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit gestattet werden. [2] Die Entscheidung trifft derjenige, der die Vernehmung leitet; sie ist nicht anfechtbar.
[1. April 1987–1. September 2004]
1§ 406f.
(1) Der Verletzte kann sich im Strafverfahren des Beistands eines Rechtsanwalts bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen.
(2) [1] Bei der Vernehmung des Verletzten durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft ist dem Rechtsanwalt die Anwesenheit gestattet. [2] Er kann für den Verletzten dessen Recht zur Beanstandung von Fragen (§ 238 Abs. 2, § 242) ausüben und den Antrag auf Ausschluß der Öffentlichkeit nach § 171b des Gerichtsverfassungsgesetzes stellen, nicht jedoch, wenn der Verletzte widerspricht.
(3) [1] Wird der Verletzte als Zeuge vernommen, so kann, wenn er dies beantragt, einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit gestattet werden. [2] Die Entscheidung trifft derjenige, der die Vernehmung leitet; sie ist nicht anfechtbar.
Anmerkungen:
1. 1. April 1987: Artt. 1 Nr. 15, 14 des Gesetzes vom 18. Dezember 1986.

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