§ 406h StPO. Beistand des nebenklageberechtigten Verletzten
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. März 1993] | [1. April 1987] |
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§ 406h | § 406h |
Der Verletzte soll auf seine Befugnisse nach den §§ 406d, 406e, 406f und 406g sowie auf seine Befugnis, sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen (§ 395), hingewiesen werden. | Der Verletzte ist auf seine Befugnisse nach [den] §§ 406e, 406f und 406g sowie auf seine Befugnis, sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen (§ 395), hinzuweisen. |
[1. April 1987–1. März 1993]
1§ 406h. Der Verletzte ist auf seine Befugnisse nach [den] §§ 406e, 406f und 406g sowie auf seine Befugnis, sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen (§ 395), hinzuweisen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1987: Artt. 1 Nr. 15, 14 des Gesetzes vom 18. Dezember 1986, Artt. 13, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Januar 1987, Bekanntmachung vom 7. April 1987.