§ 411 StPO. Verwerfung wegen Unzulässigkeit; Termin zur Hauptverhandlung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1987][1. Januar 1975]
§ 411 § 411
(1) [1] Ist der Einspruch verspätet eingelegt oder sonst unzulässig, so wird er ohne Hauptverhandlung durch Beschluß verworfen; gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig. [2] Andernfalls wird Termin zur Hauptverhandlung anberaumt. (1) Bei rechtzeitigem Einspruch wird Termin zur Hauptverhandlung anberaumt.
(2) Der Angeklagte kann sich in der Hauptverhandlung durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertheidiger vertreten lassen. (2) Der Angeklagte kann sich in der Hauptverhandlung durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertheidiger vertreten lassen.
(3) [1] Die Klage und der Einspruch können bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug zurückgenommen werden. [2] § 303 gilt entsprechend. [3] Ist der Strafbefehl im Verfahren nach § 408a erlassen worden, so kann die Klage nicht zurückgenommen werden. (3) [1] Die Klage und der Einspruch können bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug zurückgenommen werden. [2] § 303 gilt entsprechend.
(4) Bei der Urtheilsfällung ist das [… G]ericht an den i[m …] Strafbefehl[…] enthaltenen Ausspruch nicht gebunden, soweit Einspruch eingelegt ist. (4) Bei der Urtheilsfällung ist das [… G]ericht an den i[m …] Strafbefehl[…] enthaltenen Ausspruch nicht gebunden.
[1. Januar 1975–1. April 1987]
1§ 411.
2(1) Bei rechtzeitigem Einspruch wird Termin zur Hauptverhandlung anberaumt.
(2) Der Angeklagte kann sich in der Hauptverhandlung durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertheidiger vertreten lassen.
3(3) [1] Die Klage und der Einspruch können bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug zurückgenommen werden. [2] § 303 gilt entsprechend.
4(4) Bei der Urtheilsfällung ist das [… G]ericht an den i[m …] Strafbefehl[…] enthaltenen Ausspruch nicht gebunden.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 104 Buchst. a, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
3. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 104 Buchst. b, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
4. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 104 Buchst. c, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.

Umfeld von § 411 StPO

§ 410 StPO. Einspruch; Form und Frist des Einspruchs; Rechtskraft

§ 411 StPO. Verwerfung wegen Unzulässigkeit; Termin zur Hauptverhandlung

§ 412 StPO. Ausbleiben des Angeklagten; Einspruchsverwerfung