§ 411 StPO. Verwerfung wegen Unzulässigkeit; Termin zur Hauptverhandlung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1975] | [1. Oktober 1950] |
---|---|
§ 411 | § 411 |
(1) Bei rechtzeitigem Einspruch wird Termin zur Hauptverhandlung anberaumt. | (1) Bei rechtzeitigem Einspruche wird zur Hauptverhandlung […] geschritten, sofern nicht bis zu[… ihrem] Beginne […] die Staatsanwaltschaft die Klage fallen läßt oder der Einspruch zurückgenommen wird. |
(2) Der Angeklagte kann sich in der Hauptverhandlung durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertheidiger vertreten lassen. | (2) Der Angeklagte kann sich in der Hauptverhandlung durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertheidiger vertreten lassen. |
(3) [1] Die Klage und der Einspruch können bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug zurückgenommen werden. [2] § 303 gilt entsprechend. | |
(4) Bei der Urtheilsfällung ist das [… G]ericht an den i[m …] Strafbefehl[…] enthaltenen Ausspruch nicht gebunden. | (3) Bei der Urtheilsfällung ist das [… G]ericht an den i[m …] Strafbefehl[…] enthaltenen Ausspruch nicht gebunden. |
[1. Oktober 1950–1. Januar 1975]
1§ 411.
(1) Bei rechtzeitigem Einspruche wird zur Hauptverhandlung […] geschritten, sofern nicht bis zu[… ihrem] Beginne […] die Staatsanwaltschaft die Klage fallen läßt oder der Einspruch zurückgenommen wird.
(2) Der Angeklagte kann sich in der Hauptverhandlung durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertheidiger vertreten lassen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
- 2. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.