§ 422 StPO. Abtrennung der Einziehung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Juli 2017]
1§ 422. Abtrennung der Einziehung. [1] Würde die Herbeiführung einer Entscheidung über die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c des Strafgesetzbuches die Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen erschweren oder verzögern, kann das Gericht das Verfahren über die Einziehung abtrennen. [2] Das Gericht kann die Verbindung in jeder Lage des Verfahrens wieder anordnen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2017: Artt. 3 Nr. 12, 8 des Gesetzes vom 13. April 2017.

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§ 421 StPO. Absehen von der Einziehung

§ 422 StPO. Abtrennung der Einziehung

§ 423 StPO. Einziehung nach Abtrennung