§ 423 StPO. Einziehung nach Abtrennung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 423. Nach Eingang der Erklärung des Beschuldigten oder Ablauf der Frist entscheidet das Gericht darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder die Klage zurückzuweisen sei, nach Maßgabe der Bestimmungen, welche bei einer von der Staatsanwaltschaft unmittelbar erhobenen Anklage Anwendung finden.

Umfeld von § 423 StPO

§ 422 StPO. Abtrennung der Einziehung

§ 423 StPO. Einziehung nach Abtrennung

§ 424 StPO. Einziehungsbeteiligte am Strafverfahren