§ 43 StPO. Berechnung von Wochen- und Monatsfristen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1965][17. September 1965]
§ 43 § 43
(1) Eine Frist, [die] nach Wochen oder Monaten bestimmt ist, end[e]t mit Ablauf des[…] Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, [der] durch seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, an [dem] die Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag in dem letzten Monate, so end[e]t die Frist mit [dem] Ablauf des letzten Tages dieses Monats. (1) Eine Frist, [die] nach Wochen oder Monaten bestimmt ist, end[e]t mit Ablauf des[…] Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, [der] durch seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, an [dem] die Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag in dem letzten Monate, so end[e]t die Frist mit [dem] Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so endigt die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages.
[17. September 1965–1. Oktober 1965]
1§ 43.
2(1) Eine Frist, [die] nach Wochen oder Monaten bestimmt ist, end[e]t mit Ablauf des[…] Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, [der] durch seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, an [dem] die Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag in dem letzten Monate, so end[e]t die Frist mit [dem] Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so endigt die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
2. 17. September 1965: Artt. 17, 18 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964, Bekanntmachung vom 17. September 1965.

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