§ 43 StPO. Berechnung von Wochen- und Monatsfristen
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[17. September 1965] | [1. Oktober 1950] |
---|---|
§ 43 | § 43 |
(1) Eine Frist, [die] nach Wochen oder Monaten bestimmt ist, end[e]t mit Ablauf des[…] Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, [der] durch seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, an [dem] die Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag in dem letzten Monate, so end[e]t die Frist mit [dem] Ablauf des letzten Tages dieses Monats. | (1) Eine Frist, [die] nach Wochen oder Monaten bestimmt ist, endigt mit Ablauf des[…] Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, [der] durch seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, an [dem] die Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag in dem letzten Monate, so endigt die Frist mit [dem] Ablauf des letzten Tages dieses Monats. |
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so endigt die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages. | (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so endigt die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages. |
[1. Oktober 1950–17. September 1965]
1§ 43.
2(1) Eine Frist, [die] nach Wochen oder Monaten bestimmt ist, endigt mit Ablauf des[…] Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, [der] durch seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, an [dem] die Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag in dem letzten Monate, so endigt die Frist mit [dem] Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so endigt die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
- 2. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.