§ 432 StPO. Einziehung durch Strafbefehl

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Juli 2017]
1§ 432. Einziehung durch Strafbefehl.
(1) [1] Wird die Einziehung durch Strafbefehl angeordnet, so wird der Strafbefehl auch dem Einziehungsbeteiligten zugestellt, soweit er an dem Verfahren beteiligt ist. [2] § 429 Absatz 3 Nummer 2 gilt entsprechend.
(2) Ist nur über den Einspruch des Einziehungsbeteiligten zu entscheiden, so gilt § 434 Absatz 2 und 3 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2017: Artt. 3 Nr. 12, 8 des Gesetzes vom 13. April 2017.

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