§ 432 StPO. Einziehung durch Strafbefehl

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[17. September 1965][1. Oktober 1953]
§ 432 § 432
(1) Die Rechtsmittel gegen das Urtheil stehen der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und den i[n] § [431] bezeichneten Personen zu. (1) Die Rechtsmittel gegen das Urtheil stehen der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und den im § [431] bezeichneten Personen zu.
(2) Gegen den Beschluß (§ 431 Abs. 4) ist sofortige Beschwerde zulässig. Absatz 1 gilt entsprechend. (2) Gegen den Beschluß (§ 431 Abs. 4) ist sofortige Beschwerde zulässig. Absatz 1 gilt entsprechend.
[1. Oktober 1953–17. September 1965]
1§ 432.
(1) Die Rechtsmittel gegen das Urtheil stehen der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und den im § [431] bezeichneten Personen zu.
(2) Gegen den Beschluß (§ 431 Abs. 4) ist sofortige Beschwerde zulässig. Absatz 1 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: Artt. 4 Nr. 47, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.

Umfeld von § 432 StPO

§ 431 StPO. Rechtsmittelverfahren

§ 432 StPO. Einziehung durch Strafbefehl

§ 433 StPO. Nachverfahren